Rechtsgrundlagen: § 41 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG): ( https://www.umwelt-online.de/recht/luft/bimschg/bim_ges.htm )
§ 41 Straßen und Schienenwege
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
( 2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
1) Es muss bezweifelt werden, dass beim Bau der Isental-Autobahn der Lärmschutz nach dem Stand der Technik ausgelegt wurde.
2) Die Kosten für viele zusätzliche Schutzmaßnahmen wären *unerheblich* gewesen. z.B.
- hochabsorbierende Lärmschutzwände anstelle Plexiglas an Brücken
- Erhöhung von Lärmschutzwällen durch Überschussmaterial
- Schließung von Lärmschutzlücken durch Überschussmaterial zwischen Goldachbrücke und PWC-Anlage Fürthholz
- usw. usw.
Vielmehr wurde offensichtlich aus *Nachhaltigkeits-Gründen* eine Beton-Fahrbahn verbaut, die zwar länger hält wie eine Asphalt-Fahrbahn, dafür aber wesentlich lauter ist als eine Asphalt-Fahrbahn mit offenporigem Flüsterasphalt an dedizierten Streckenabschnitten (z.B. Schwindkirchen oder der Lappachtal-Brücke)
Laut Planfeststellung und diverser externer Quellen bringt die verbaute Betonfahrbahn mit einer dünnen „Black-Topping“ Schicht ca. 3 dB Lärmminderung, während eine Asphalt-Fahrbahn mit offenporigem Flüster-Asphalt bis zu -10 dB an Lärmschutz gebracht hätte.
Insofern muss man feststellen, dass die Autobahndirektion die Möglichkeit gehabt hätte,
• die Lärmschutzwände komplett bis oben mit hochabsorbierenden Material auszulegen, anstelle teilweise durch Plexiglas zu ersetzen
• eine Asphalt-Fahrbahn mit offenporigem Flüsterasphalt OPA (bis zu -10 dB an Lärmschutz) zu planen/bestellen
• vollständige Lärmschutzwände und Lärmschutzwälle zu planen (anstelle Lücken zu lassen wie z.B. zwischen Goldachbrücke und PWC)
• Lärmschutzwälle mit Überschussmassen zu erhöhen zugunsten besseren Lärmschutzes
Viele Möglichkeiten zur Reduzierung des Lärms von der Isental-Autobahn wurden von der ABD nicht geplant/durchgeführt.
Insofern ein klarer Verstoß gegen § 41 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)